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gewässerordnung

für den Fischereiverein Finsing e.V.

Diese Gewässerordnung regelt in Ergänzung zur Satzung (§ 19) das Vereinsleben. Änderungen an dieser Ordnung unterliegen dem Beschluss des erweiterten Vorstands. Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Gewässersordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 Geltungsbereich

Die Gewässerordnung regelt die allgemeinen und gewässerspezifischen Bestimmungen für die Fischerei an den Vereinsgewässern.

 

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

  • Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, welche sich bei der Ausübung der Fischerei ergeben.

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet beim Ausüben der Fischerei‚nach Maßgabe der Satzung, der Gewässerordnung und den vom Vorstand erlassenen Bestimmungen zu handeln.

  • Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin und gegen die Vereinsordnungen sind dem Vorstand schnellstens zu melden. Zuwiderhandlungen, mutwillige Störungen und Beschädigungen werden gem. Satzung 85 und 86 geahndet.

  • Bei Verstoß gegen die Gewässerordnung und gesetzliche Vorschriften können die Fischereiaufseher und die Mitglieder der Vorstandschaft die Fischereierlaubnisscheine vorläufig einbehalten und diese dem Vorstand zur weiteren Entscheidung übergeben.

  • Dem Inhaber des Erlaubnisscheines steht bei Behinderung des Fischens durch den Verein, durch behördliche oder sonstige Maßnahmen, kein Anspruch auf Entschädigung zu.

  • Jeder Fischer hat auf absolute Sauberkeit im Uferbereich zu achten.

  • Badegäste dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.

  • Jedes Mitglied ist zur Ausweiskontrolle berechtigt und verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll mit Hilfe von Fischereiaufsehern, Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten oder Organen der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beitragen und den Vorstand unterrichten.

  • Den Anweisungen der Vorstandschaft und der Aufseher ist Folge zu leisten.

  • Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher können Rucksack- und Fahrzeugkontrollen vornehmen.

  • Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern ist die Vorstandschaft unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Fahrzeuge dürfen am Gewässer nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen, bzw. auf Straßen oder Wege abgestellt werden. Das Befahren der Ufer- und Grünstreifen ist nicht erlaubt. Die Ufer müssen immer nächstmöglich unter Vermeidung jeglicher Flurschäden begangen werden. Fluss- und Bachschleifen müssen ausgegangen werden.

  • Am Ende des Fangjahres ist jeder Fischereierlaubnisschein-Inhaber verpflichtet, das Fangbuch wahrheitsgetreu ausgefüllt an die Vorstandschaft zu senden oder abzugeben. Für Mitglieder, die im folgenden Jahr keine Jahreskarte nehmen, endet die Abgabepflicht der Fangliste spätestens am 31. Januar.

  • Beim Angeln muss jeder Fischer mitführen: Gültiger Fischereischein und Fangbuch (im Original) - Kugelschreiber - Hakenlöser — Unterfangkescher — Bandmaß - Fischbetäuber.

  • Jeder gefangene Fisch, der das Schonmaß erreicht hat, ist nach dem Gesetz dem Gewässer zu entnehmen, zu töten und mitzunehmen. Der Fisch muss sofort und vor dem Wiederauswerfen der Angel mit Datum und Größe in die Fangliste eingetragen werden. Das Gewicht muss nachgetragen werden.

  • Gefangene Fische dürfen nicht in andere Gewässer umgesetzt werden.

  • Jeder Fisch, der das Schonmaß noch nicht erreicht hat, ist schonend zurück zu setzen. Bei Verletzung muss der Fisch entnommen werden und zählt zum Fanglimit.
     

§ 4 Fischereibestimmungen

  • Zum Fischen an unseren Vereinsgewässern berechtigt nur der aktuell gültige Gewässererlaubnisschein, bzw. Tageskarte, in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein, bzw. Jugendfischereischein.

  • Zum Königs-, bzw. den Gemeinschaftsfischen berechtigt zur Teilnahme nur die Startkarte in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein, bzw. Jugendfischereischein. Detailregelungen siehe Richtlinie Königs- und Gemeinschaftsfischen.

  • Das Anfüttern ist grundsätzlich an allen Gewässern verboten.

  • Gesperrte Gewässer sind mit roten Tafeln gekennzeichnet.

  • Unabhängig der Kennzeichnung mit roten Tafeln sind an Veranstaltungstagen (gem.
    Terminliste oder Homepage), alle Vereinsgewässer folgendermaßen gesperrt:
    -   Jahreshauptversammlung                                für die Dauer der Veranstaltung
    -   Monatsversammlung                                         für die Dauer der Veranstaltung
    -   Außerordentliche Mitgliederversammlung      für die Dauer der Veranstaltung
    -   Arbeitsdienst                                                       für die Dauer der Veranstaltung
    -   Anglerflohmarkt                                                 für die Dauer der Veranstaltung
    -   Vereinsausflug                                                     ganztägig
    -   Gemeinschaftsfischen                                        ganztägig
    -   Kesselfleischessen                                             ganztägig
    -   Fischerfest                                                          ganztägig, sowie am Tag darauf

  • Schonzeiten und Mindestmaße gelten nach der staatlichen Fischereiverordnung.
    Folgende Regelungen gelten ergänzend an unseren Vereinsgewässern:
    - Hecht 60cm   bis einschl. 30.04. gesperrt
    - Köderfische, Fischfetzen und Kunstköder vom 15.02.       bis einschl. 30.04. verboten

  • An unseren Vereinsgewässern gilt grundsätzlich ein Nachtangelverbot, d.h. es darf eine Stunde vor, bzw. bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang gefischt werden. In der Zeit vom 01.04 bis 31.10 darf bis 1 Uhr nachts geangelt werden.

  • Jungfischer bis 18 Jahre, die nicht im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung eines volljährigen Paten (Vereinsmitglied mit Gewässererlaubnisschein und gültigen staatlichen Fischereischein) fischen.

  • Jungfischer ab 14 Jahre, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sind, dürfen nur am Weiher 1 ohne Begleitung eines volljährigen Paten fischen.

  • Jungfischer ab 16 Jahren, die im Besitz des staatlichen Fischereischeines sind, dürfen am Weiher 2 & 3 ohne Begleitung eines volljährigen Paten fischen.

  • Jungfischer dürfen nur bei geleistetem Arbeitsdienst mit Köderfisch fischen.

  • Jeder Fischer darf nur mit einer Handangel mit einer Anbissstelle fischen. Davon ausgenommen ist das Aalfischen, sowie das Fischen am Kanal.

  • Eine Anbissstelle besteht aus einem Einfachhaken. Ausnahmen: Beim Raubfisch- bzw. Spinnfischen (Wobbler, Blinker und Köderfisch) dürfen bis zu 3 Anbissstellen (z.B. 3 Drillinge) vorhanden sein.

  • Das Fischen mit der Hegene ist verboten.

  • Beim Spinn- und Fliegenfischen ist nur 1 Angel zulässig.

  • Verboten sind insbesondere:
    -   Zelten und offenes Feuer (Ausnahme siehe 86 Weiher 3)
    -   Verkauf von gefangenen Fischen
    -   Lebender Köderfisch
    -   Köderfischsenke, Reuse
    -   Fischen vom Boot, Belly-Boot, usw.
    -   Krebse fangen
    -   Eisfischen
    -   Weitergabe gefangener Fische an Dritte, um weiter angeln zu können
    -   Gemeinsames Hältern des Fanges mehrerer Angler
    -   Fische am Wasser auszunehmen
    -   Betreten eingefriedeter Grundstücke

     

§ 5 Fangbeschränkung

Tagesfangbeschränkung
An unseren Vereinsgewässern, für die der Gewässererlaubnisschein gilt, ist die Gesamtzahl der gefangenen Fische pro Angeltag auf insgesamt 3 Edelfische die einer Fangbeschränkung unterliegen (Karpfen, Raubfische, Aal, Salmoniden, usw.), davon maximal 1 Raubfisch beschränkt.
Insbesondere gelten die Einzelbestimmungen §6. Bei Erreichen der Fangbeschränkung ist das Fischen mit diesem Erlaubnisschein nicht mehr möglich.

Für alle Gewässer werden pro Gewässererlaubnisschein folgende Fangbeschränkungen festgesetzt:
-   1 Raubfisch (Zander und Hecht) am Tag
-   2 Raubfische (Zander und Hecht) im Kalendermonat
-   5 Raubfische (Zander und Hecht) im Jahr
-   7 Edelfische inkl. Aal pro Kalenderwoche
-   5 Köderfische pro Kalenderwoche
-   50 Edelfische im Jahr

 

§ 6 Einzelbestimmungen Vereinsgewässer

Mittlerer Isarkanal: Ganzjährig befischbar. Alleiniges Fischen ist erst ab 18 Jahren erlaubt.
Jeder Fischer darf mit zwei Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle fischen.

Das Betreten der Werksanlagen sowie des Südufers des Kanals (Vogelschutzgebiet) ist strengstens verboten. Hinweisschilder beachten!

Viertelbach, Dorfen und Gfällach:
Befischbar ab 16.04. bis einschließlich 30.09.
Alleiniges Fischen ist erst ab 18 Jahren erlaubt.
Fanglimit: 3 Edelfische gesamt, jedoch nur 2 Edelfische pro Tag am Viertelbach.
Am Viertelbach sind max. 10 Begehungen erlaubt.
Es darf nur mit künstlichem Köder (Fliege, Nymphe, Streamer) und Einzelhaken gefischt werden.

Weiher 1, 2 und 3:
Beim Nachtangeln in der Zeit vom 01.04 bis 31.10 von 18:00 Uhr bis 1 Uhr Nachts darf mit zwei Handangeln geangelt werden. Es darf jedoch nur eine Handangel mit Köderfisch/Fischfetzen bestückt sein.

Am Weiher 3 dürfen Vereinsmitglieder Zelten und an der Feuerstelle ein kleines Lagerfeuer errichten. Es ist alles zu vermeiden, was Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet.
 

§ 7 Ergänzende Geltung

Bei Angelegenheiten, für die diese Gewässerordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.
 

§ 8 Inkrafttreten

Die Gewässerordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

 

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